Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

TauchPrV 2000

§ 7 Fachpraktischer Teil

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/7#abs-1 (1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen:

1.
Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte,
2.
Durchführung von Taucherarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/7#abs-2 (2) Im Handlungsbereich "Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte" können geprüft werden:

1.
Bedienen und Warten von autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten,
2.
Bedienen, Warten und Einsatzmöglichkeiten der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/7#abs-3 (3) Im Handlungsbereich "Durchführung von Taucherarbeiten" können geprüft werden:

1.
Schweißen und Schneiden,
2.
Betonieren und Schalungsarbeiten,
3.
Spülarbeiten,
4.
Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen,
5.
Hebearbeiten,
6.
Montieren,
7.
Suchen,
8.
Abdichten,
9.
Konservieren und Reinigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/7#abs-4 (4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen. Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden. Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je zu prüfende Person nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen.

§ 6 § 8