Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
TauchPrV 2000§ 7 Fachpraktischer Teil
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/7#abs-1 (1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/7#abs-2 (2) Im Handlungsbereich "Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/7#abs-3 (3) Im Handlungsbereich "Durchführung von Taucherarbeiten" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/7#abs-4 (4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen. Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden. Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je zu prüfende Person nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen.